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Sanierungsgewinne
Großer Senat des BFH verwirft den Sanierungserlass des BMF
Der Große Senat des BFH hat die lange strittige Frage geklärt, ob der sog. Sanierungserlass des BMF dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entspricht, und dies verneint. Der Beschluss hat eine enorme Bedeutung für sanierungsbedürftige Unternehmen, denen bislang durch die im Sanierungserlass vorgesehenen Billigkeitsmaßnahmen Steuererleichterungen gewährt werden konnten. Dies hat nun ein Ende.
Rechtlicher Rahmen
Ein sog. Sanierungsgewinn entsteht insbesondere dadurch, dass ein Gläubiger zum Zweck der Sanierung eines Unternehmens ganz oder teilweise Schulden erlässt. Ein solcher Erlass (§ 397 BGB) befreit von einer Verbindlichkeit und wirkt sich deshalb gewinnerhöhend aus. Bis zum Veranlagungszeitraum 1997 waren Sanierungsgewinne gem. § 3 Nr. 66 EStG a. F. in voller Höhe steuerfrei. Voraussetzung dafür war nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass das Unternehmen sanierungsbedürftig war, die Gläubiger in Sanierungsabsicht gehandelt haben und der Schulderlass sanierungsgeeignet war (vgl. etwa , BStBl 1991 II S. 633; vom - I R 11/04, nv). Ab dem Veranlagungszeitraum 1998 ist ein Sanierungsgewinn durch die Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a. F. demgegenüber grundsätzlich steuerpflic...