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Arbeitsrecht | Erstattung nachentrichteter Lohnsteuern
Grds. kann ein Arbeitgeber die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer vom Arbeitnehmer verlangen, wenn er zu wenig Lohnsteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. mit § 42d Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Arbeitgeber erfüllt beim Lohnsteuerabzug öffentlich-rechtliche Aufgaben, die allein ihm obliegen. Legt er nachvollziehbar [i]infoCenter „Lohnsteuerhaftung“ NWB FAAAA-41710 dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat, kann ein Arbeitnehmer im Arbeitsgerichtsverfahren nicht mit Erfolg einwenden, diese Abzüge seien unberechtigt, sondern ist vielmehr insoweit auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, die Abzüge der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge einer materiell-rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Nur wenn für...