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Gesellschaftsrecht | Fortgeltung der Legitimationswirkung für in Gesellschafterliste eingetragenen GmbH-Gesellschafter
Selbst wenn die Satzung der GmbH vorsieht, dass der nach einer Kündigung zum Ausscheiden verpflichtete Gesellschafter bereits mit Wirksamwerden dieser Kündigung seine Stellung als Gesellschafter verlieren sollte, kann dieser, solange er (noch) in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste als Gesellschafter ausgewiesen ist, seine Mitgliedschaftsrechte gegenüber der GmbH ausüben, welche ihn bis dahin und unabhängig von der materiellen Rechtslage als Gesellschafter behandeln muss.
Da Gesellschafterbeschlüsse der GmbH u. a. dann nichtig sind (analog § 241 AktG), wenn entweder die Versammlung von einer nicht befugten Person einberufen oder aber nicht sämtliche Gesellschafter ordnungsgemäß geladen wurden [i]Zur Frage, wem Zugang zur GmbH-Versammlung zu gewähren ist, s. Singer, NWB 4/2017 S. 264(