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NWB Nr. 4 vom Seite 264

GmbH-Gesellschafterversammlung: Teilnahmerecht für Gesellschafter, Berater oder sonstige Dritte?

Wer kann, wer muss zugelassen werden?

Mark T. Singer

[i]infoCenter „GmbH-Gesellschafterversammlung“ NWB CAAAB-05663 Das Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung, dem zentralen Willensbildungs- und Entscheidungsgremium der GmbH, steht grds. und in erster Linie (nur) deren Gesellschaftern selbst als unverzichtbares und im Kern unentziehbares Mitgliedschaftsrecht zu. Es kann aber ausnahmsweise auch von anderen, gesellschaftsfremden Dritten insbesondere dann wahrgenommen werden, wenn über ihre persönliche Anwesenheit zugleich Einvernehmen auf der Ebene der Gesellschafter besteht. Ist dieser Konsens bei einer für die GmbH tätigen Person, wie etwa deren (Fremd-)Geschäftsführer, Abschlussprüfer oder Rechts- oder Steuerberater zumeist noch vorhanden, dürfte die Drittbeteiligung dagegen vor allem dann infrage stehen, wenn ein einzelner Gesellschafter einseitig – ggf. auch noch kurzfristig und unangekündigt – und gegen den Willen seiner mit ihm u. U. zerstrittenen Mitgesellschafter die Teilnahme nicht eines „neutralen“, sondern vielmehr ausschließlich ihm als Sachverständiger oder fachlicher Berater nahestehenden Dritten verlangt – eine Forderung, die inzwischen in der Gesellschaftspraxis immer häufiger aufkommt. Vor allem diejenigen Gesellschafter, die nicht in stä...

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