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Kurzfristige Beschäftigung
Besonderheiten bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung
Geringfügig Beschäftigte nehmen eine besondere Rolle in der Sozialversicherung ein. Sie sind meist versicherungsfrei. Dabei ist allerdings zu beachten, dass zwischen geringfügig entlohnten Beschäftigten (sog. 450 €-Kräfte) und kurzfristig Beschäftigten zu unterscheiden ist. Die kurzfristig Beschäftigten nehmen insoweit eine Sonderstellung bei geringfügig Beschäftigten ein, da für sie keinerlei Beiträge zu zahlen sind, weder von ihnen noch von ihren Arbeitgebern.
I. Grundsätze
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Kurzfristigkeit liegt dann nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).
Im Rahmen einer Übergangsregelung (§ 115 SGB IV) wird für die Zeit vom bis bestimmt, dass Kurzfristigkeit bis zu einer Beschäftigungsdauer von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen vorliegt. Diese Übergangsregelung ist im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestlohns durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz vom (BGBl 2014 I S. 1348) eingeführt worden.
In den Geringfügigkeits-R...