NWB Nr. 5 vom Seite 305

§ 4i EStG – Sofortmaßnahme gegen Double-Dip

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Gesetzgeber nimmt Double-Dip in den Blick

Wer bei Double-Dip an leckere Dipps wie Guacamole, Aioli oder an Crème double denkt, der wird enttäuscht. Im Steuerrecht bezeichnen Double-dip-Modelle vielmehr Inboundfälle, in denen ausländische Mitunternehmer von deutschen Personengesellschaften einen doppelten Abzug von Zinsaufwendungen vornehmen können. Ursache eines solchen Double-Dips ist die deutsche Technik der Besteuerung von Personengesellschaften bzw. ihrer Mitunternehmer, vor allem die Tatsache, dass aus dem Sonderbetriebsvermögen veranlasste Erträge und Aufwendungen eines Gesellschafters in die Gewinnermittlung bei der Personengesellschaft mit einfließen. Weil die ausländischen Steuerrechtsordnungen das deutsche Besteuerungskonzept für Gesellschafter von Personengesellschaften nicht kennen, kann es so zu Doppelabzügen von Sonderbetriebsausgaben kommen. Ob es sich bei diesen Doppelabzügen tatsächlich um „Gestaltungsmodelle“ handelt oder um „belastungsmindernde Steuereffekte“, kann dahingestellt bleiben. Fest steht, den Bundesländern waren sie ein Dorn im Auge, weshalb sich Bundesrat und Bundesregierung nun im Rahmen des Anti-BEPS-Umsetzungsgesetzes I auf das neue Abzugsverbot des § 4iEStG für Sonderbetriebsausgaben als „Sofortmaßnahme“ einigten. Kurz vorgestellt hat den neuen § 4i EStG schon Jehl-Magnus in NWB 3/2017. Auf geht Kanzler nunmehr auf die Einzelheiten des am in Kraft getretenen Abzugsverbots ein.

Auf wirft Rennar einen „doppelten Blick“ auf § 6 Abs. 5 EStG – eine der zentralen Vorschriften im Bereich der Umstrukturierungen von Personenunternehmen außerhalb des Umwandlungssteuerrechts. Bietet sie doch Gestaltungsmöglichkeiten sowohl bei der Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern zwischen einem Gesellschafter und einer Personengesellschaft als auch bei der Überführung einzelner Wirtschaftsgüter von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen. Im Vordergrund der Beratung stehen in aller Regel die ertragsteuerlichen Aspekte. Im Blick haben sollte man aber auch die umsatzsteuerlichen Auswirkungen, die sonst schnell zum Fallstrick der Gestaltung werden können. Ein „doppelter Blick“ lohnt sich also.

Etwas aus dem Blickfeld geraten ist das noch nicht verabschiedete Zweite Bürokratieentlastungsgesetz. Darin ist eine Erleichterung bei der Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge geplant, wonach Beiträge, deren tatsächlicher Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, anhand des Werts für den Vormonat beziffert werden können. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben nun im Vorgriff auf diese Gesetzesänderung die Anwendung der Vereinfachungsregelung bereits für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2017 möglich gemacht. Eilts informiert auf .

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 305
EAAAG-35260