Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die (unterschätzte) Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB ZAAAG-35133 Steuerberater haben die berufliche Verpflichtung, persönlich vor der Steuerberaterkammer zu erscheinen, ihr die geforderten Auskünfte zu erteilen und die Handakten vorzulegen (§ 80 StBerG). Nur so ist es der Steuerberaterkammer möglich, der ihr obliegenden Aufgabe (§ 76 Abs. 1 Nr. 4 StBerG) nachzukommen, die Erfüllung der den Steuerberatern obliegenden Pflichten (§ 57 StBerG) zu überwachen und das Recht der Rüge (§ 81 StBerG) zu handhaben.
Ausführlicher Beitrag s. .
Mitwirkungspflichten des Steuerberaters
Sofern der Steuerberater seiner Mitwirkungspflicht (§ 80 StBerG) nicht oder nur teilweise nachkommt, liegt darin nicht nur eine gravierende Berufspflichtverletzung. Seit 2008 kann die Mitwirkung auch erzwungen werden, weil die Steuerberaterkammer anderenfalls ihre Aufsichtsbefugnisse nicht ausreichend und wirksam ausüben könnte.
[i]Mitwirkungspflicht setzt ein konkretes Verlangen der Steuerberaterkammer vorausDie Mitwirkungspflicht (§ 80 StBerG) setzt aber ein konkretes Verlangen der Steuerberaterkammer voraus. So muss z. B. ein Auskunftsbegehren soweit konkretisiert werden, dass von vornherein klar ist, durch welche Erklärungen dieses erfüllt werden kann.
Fehlt es an dem konkreten Verlangen, liegt zwar kein wirksames Auskunftsbegehren vor, gleichwohl begeht der Steuerberater eine Berufs...