BFH Beschluss v. - I B 40/99

Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Das Finanzgericht (FG) hat seine Verpflichtung zur weiteren Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) nicht verletzt. Aufgrund seiner Würdigung der Aussage des Zeugen X musste sich dem FG keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Ebenso wenig bestand Anlass zu entsprechenden Hinweisen an die Beteiligten (§ 76 Abs. 2 FGO).

Die Beweiswürdigung des FG sowie die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Beweislastverteilung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom XI B 172/97, BFH/NV 1999, 963, m.w.N.; vom X B 87/97, BFH/NV 1998, 1506), sie bestimmen daher auch das Verfahren des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 125/98, BFH/NV 1999, 963; vom IX B 19/99, BFH/NV 1999, 1350; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 34 ff., m.w.N.).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 874 Nr. 7
VAAAA-65316