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Vollstreckung einer vertretbaren Handlung
Liegt gegen den Schuldner ein Titel vor, welcher ihn zu Vornahme einer vertretbaren Handlung verpflichtet, kann der Gläubiger, bei Weigerung des Schuldners, die geforderte Handlung im Wege der Ersatzvornahme vollstrecken. Die Voraussetzungen hierfür sowie den Ablauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens soll der nachfolgende Beitrag erläutern.
Vertretbare Handlung
Die Definition einer vertretbaren Handlung ergibt sich aus § 887 Abs. 1 ZPO, wonach eine vertretbare Handlung vorliegt, wenn die Vornahme einer solchen auch durch einen Dritten erfolgen kann. Dies gilt jedoch nur, sofern die Erfüllung durch einen Dritten nichts an dem Charakter der Leistung und dem wirtschaftlichen Erfolg ändert.
Da sich hieraus Probleme bei der Einordnung einer Handlung als vertretbar oder unvertretbar ergeben, sollte bei der Prüfung erforscht werden, ob es für den vorliegenden Sachverhalt bereits einschlägige Rechtsprechung gibt.
Als vertretbare Handlungen einzustufen sind z. B.:
Nachbesserungs- und Mangelbeseitigungsarbeiten an einem Pkw,
Abnahme einer Kaufsache,
Beseitigung einer Mauer,
Errichtung einer Mauer.
Vollstreckungsantrag
Der Antrag nach § 887 ZPO ist bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu stellen. Dieses entscheidet da...