Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Ausweis von Verbindlichkeiten oder Rückstellungen aus einem schwebenden Geschäft
Anmerkungen zum
Nach dem ist wegen der Verpflichtung, eine am Bilanzstichtag bestehende Darlehensverbindlichkeit in späteren Jahren höher zu verzinsen (Darlehen mit steigenden Zinssätzen), in der Bilanz grundsätzlich eine Verbindlichkeit oder eine Rückstellung wegen eines wirtschaftlichen Erfüllungsrückstands auszuweisen. Eine solche Verbindlichkeit ist grundsätzlich abzuzinsen. Anhand von Beispielen werden Voraussetzungen und Ausnahmen bei schwebenden Geschäften dargestellt.
I. Grundsatz: Kein bilanzieller Ausweis schwebender Geschäfte
[i]Hoffmann, Progressive
Nutzungsvergütungen, StuB 22/2016 S. 841
NWB AAAAF-86511
Hoffmann,
Bilanzielle (Nicht-)Schulden trotz (Nicht-)Verpflichtung, StuB 23-24/2016
S. 881 NWB CAAAF-87504
Micker, Darlehen mit
steigenden Zinssätzen, KSR 11/2016 S. 2
NWB BAAAF-84960 Oser/Wirtz, Rückstellungsreport
2016, StuB 1/2017 S. 3, in dieser Ausgabe Nach der ständigen
finanzgerichtlichen Rechtsprechung dürfen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus
einem schwebenden Geschäft in der Bilanz grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden. Dies beruht auf der Vermutung, wechselseitige Rechte und Pflichten aus
dem Vertrag würden sich wertmäßig ausgleichen. Schwebende Geschäfte sind gegenseitige Verträge
(§§ 320 ff. BGB), die von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten
Partei – abgesehen von unwesentlichen Nebenpflichten – noch nicht
voll erfüllt sind. Ein schwebendes
Ge...