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Bilanzielle (Nicht-)Schulden trotz (Nicht-)Verpflichtung
I. Sujet
1. Definitorisches
In der sprachlich – im Interesse der Kurzfassung – komprimierten Überschrift werden antipodisch zwei grundlegende Bilanzierungssachverhalte angesprochen: Am Bilanzstichtag
bestehende Schulden, die nicht bilanzierbar und
bestehende Nichtschulden, die bilanzierbar sind.
Vor dem Versuch zur Auflösung dieses Gegensatzpaares blicken wir auf die gängige Definition von ansetzbaren bzw. ansatzpflichtigen Schulden. Danach sind Verpflichtungen als Schulden zu passivieren, wenn folgende Sachverhaltsmerkmale kumulativ erfüllt sind:
Es besteht eine vom Gläubiger erzwingbare rechtliche oder faktische Verpflichtung zur Leistungserbringung gegenüber Dritten.
Diese Verpflichtung begründet eine wirtschaftliche Belastung und
ist quantifizierbar, wenn vielleicht auch nur im Schätzweg.
Speziell für steuerbilanzielle Zwecke wird in der BFH-Rechtsprechung durchaus mit Überschneidungen zu den vorstehenden Definitionsmerkmalen noch weiter ausgeholt:
Betriebliche Veranlassung,
Gewissheit und Quantifizierbarkeit am Bilanzstichtag,
wirtschaftliche Begründung bis zum Bilanzstichtag,
Bekanntsein bis zur Bilanzerstellung,
hohe Wahrscheinlichkeit der Erfüllungspflicht.
2. Schwebende Geschäfte
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