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Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG
Anmerkung zum
Verluste aus betrieblichen Termingeschäften unterliegen nach § 15 Abs. 4 Satz 3 ff. EStG unter bestimmten Voraussetzungen einem Ausgleichs- und Abzugsverbot, so dass sie nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Mit Urteil vom hat der BFH zu einigen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung Stellung genommen. Insbesondere ist er der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung entgegen getreten, wonach auch Geschäfte, die auf „physische“ Lieferung des Basiswerts gerichtet sind, der Verrechnungsbeschränkung unterliegen. Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen und die praktischen Folgen aus dem Urteil dargestellt.
Die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG entfällt nicht, wenn der für eine GmbH handelnde Mitarbeiter die Geschäfte auf strafbare Weise (Untreue) ohne Wissen und Wollen der Unternehmensleitung und entgegen einer Konzernrichtlinie initiiert hat.
Entgegen der Auffassung des BMF umfasst der Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nach Ansicht des BFH nicht solche Termingeschäfte, die auf die „physische“ Lieferung des Basiswerts gerichtet sind.
Auch wenn Eröffnungsg...