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Beschränkte Verlustverrechnung für betriebliche Termingeschäfte
BFH klärt Reichweite der Regelung
Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG gilt auch für betriebliche Devisentermingeschäfte, wenn diese nicht auf die physische Lieferung der Devisen, sondern auf die Erzielung eines Differenzausgleichs gerichtet sind. Dabei ist es für die Anwendung der – nach Ansicht des BFH – verfassungsgemäßen Regelung ohne Bedeutung, ob die Geschäfte in Spekulationsabsicht betrieben werden.
Verluste aus nichtautorisierten Devisentermingeschäften
Die Klägerin ist eine konzerngebundene GmbH, deren Aufgabe u. a. der Abschluss von Devisentermingeschäften zur Absicherung von Währungsrisiken aus Warenlieferungen umfasst. Nach den Konzernrichtlinien durften Devisentermingeschäfte nur zur Absicherung, nicht jedoch in Spekulationsabsicht getätigt werden. Unter Verstoß gegen diese Anweisung tätigte der Mitarbeiter S im Streitjahr 1999 jedoch in erheblichem Umfang Devisentermingeschäfte mit rein spekulativem Charakter. Er schloss im Namen der GmbH Verträge ab, nach denen er für einen in der Zukunft liegenden Stichtag Devisen zu einem festgelegten Wert veräußerte oder erwarb, wobei den Geschäften regelmäßig ein gegenläufiges Devisengeschäft gegenüberstand. Dabei hatte er sich nicht selbst bereichern, sondern ...