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Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG verfassungsgemäß
Verluste aus betrieblichen Termingeschäften nur beschränkt verrechenbar
Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG sind Verluste aus betrieblichen Termingeschäften nach Maßgabe des § 10d EStG nur mit Gewinnen aus nämlichen Termingeschäften verrechenbar. Der BFH hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für verfassungsgemäß, solange die Verluste nicht endgültig ungenutzt untergehen.
Verluste aus betrieblichen Termingeschäften
Eine zwischenzeitlich vollbeendete KG erwirtschaftete im Streitjahr 2005 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 28.527 €, in dem ein Verlust aus Zinswährungsswaps von 243.575 € enthalten war. Das beklagte Finanzamt stellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 272.102 € einheitlich und gesondert fest, weil es davon ausging, dass der Verlust aus den Zinswährungsswaps der Verlustverrechnungsbeschränkung für betriebliche Termingeschäfte nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG unterliege.
Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG dürfen Verluste aus betrieblichen Termingeschäften weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen oder nach § 10d EStG abgezogen werden. Sie dürfen lediglich nach Maßgabe des § 10d EStG mit Gewinnen aus betrieblichen Termingeschäften, die der Steuerpflichtige im vorangegangenen Wirtschaftsjahr erzielt hat oder in den folgenden Wirtschaftsjahr erzielt, verrechnet werden.
Der ehemalige alleinige Kom...