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Anschaffungsnahe Herstellungskosten
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAF-85577 Die Frage, ob Aufwendungen als direkt abzugsfähige Werbungskosten oder über die Abschreibung berücksichtigt werden, ist für Steuerpflichtige bei umfangreichen Baumaßnahmen an vermieteten oder betrieblich genutzten Objekten meist elementar. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, stets als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie ohne Umsatzsteuer 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Mit drei am veröffentlichten [i]Grundlagen „Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand bei Baumaßnahmen“ NWB NAAAE-31472 Urteilen, jeweils vom (IX R 25/14 NWB BAAAF-82844, IX R 15/15 NWB HAAAF-82842, IX R 22/15 NWB RAAAF-82843), hat der IX. Senat des BFH – klarstellend – zu § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG entschieden, dass auch originäre Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Schönheitsreparaturen zu den Aufwendungen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zählen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Aufwendungen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
[i]Einordnung nach Handelsrecht unmaßgeblichDer BFH führt hierzu aus, dass zu den Aufwendungen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen gehören, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und M...