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Anschaffungsnahe Herstellungskosten
Aktuelle BFH-Rechtsprechung und Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen zu Anschaffungs- und Herstellungskosten
[i]Grundlagen
„Erhaltungsaufwand und
Herstellungsaufwand bei Baumaßnahmen“
NWB NAAAE-31472 Es vergeht kaum ein
Jahr ohne Baumaßnahmen an vermieteten oder betrieblich genutzten Objekten.
Steuerpflichtige, die umfangreiche Baumaßnahmen durchführen, rechnen fest mit
einer entsprechenden Steuererstattung oder -ersparnis im Folgejahr, um
weiterhin liquide für anstehende Instandsetzungen oder Modernisierungen an
ihren Objekten zu sein. Die Frage, ob eine Behandlung der Kosten als sofort
abzugsfähige Aufwendungen oder als Abschreibung auf bis zu 50 Jahre verteilt in
Betracht kommt, ist für den Steuerpflichtigen meist elementar.Besondere
Vorsicht ist ab dem Veranlagungszeitraum 2004 [i]Schießl, StuB 19/2016 S. 719bei dem Erwerb eines
renovierungsbedürftigen Gebäudes geboten. Denn für Jahre ab 2004 wurde der
anschaffungsnahe Herstellungsaufwand in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gesetzlich
geregelt. Danach sind Aufwendungen für Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des
Gebäudes durchgeführt werden, stets als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu
behandeln, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der
Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Bei dem Vorhaben, ein marodes Gebäude
mit Vermietungsabsicht günstig zu erwerben, um die ans...