Praxis-Leitfaden Jahresabschluss 2016
5. Aufl. 2016
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XII. Betriebsaufgabe bzw. Betriebsveräußerung
[i]Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStGBei diesen Sachverhalten wird der Einnahmen-Überschussrechner mit dem Bilanzierer gleichgestellt, d. h. zwecks Ermittlung des Aufgabegewinns bzw. des Veräußerungsgewinns muss zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanz) übergegangen werden.
Betriebsveräußerung
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne oder Verluste, die bei einer Betriebsveräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs erzielt werden. Veräußerungsverluste sind ebenfalls zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um eine Gewinnermittlung eigener Art.
Diese Vorschrift ist anzuwenden bei der Veräußerung
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs, § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG,
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG,
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA, § 16 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Der Veräußerungsgewinn/Veräußerungsverlust im Sinne dieser Vorschrift ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt, § 16 Abs. 2 EStG.
Der Wert des Betriebsvermögens ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG zu ermitteln (si...