Praxis-Leitfaden Jahresabschluss 2016
5. Aufl. 2016
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II. Aufstellungspflichten
1. Allgemeines
Kaufleute sind auf Grund verschiedener gesetzlicher Vorschriften (§§ 242, 264 HGB, §§ 149 ff. AO) verpflichtet, Jahresabschlüsse zu bestimmten Zeitpunkten zu erstellen.
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Ausnahme § 241a
HGB: Einzelkaufleute die an zwei aufeinander folgenden Jahren die Schwellenwerte von ▶ 500.000 € Umsatz und ▶ 50.000 € Jahresüberschuss nicht überschreiten, können auf die Aufstellung einer Handelsbilanz verzichten. Mit Wirkung vom wurden diese Grenzen auf 600.000 € bzw. 60.000 € heraufgesetzt (Art. 76 EGHGB). Sie können eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen. Bei der Überprüfung dieser Werte bedarf es keiner Aufstellung einer Bilanz, wenn nach überschlägigen Ermittlungen unter Berücksichtigung der handelsrechtlichen Vorschriften zum Jahresabschluss ein Überschreiten der Schwellenwerte nicht zu erwarten ist. Eine jährliche Überwachung muss allerdings stattfinden. Bei Neugründungen gilt dies, wenn am ersten Abschlussstichtag die Werte nicht überschritten werden. Diese Erleichterunge... |