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Einkommensteuer | Berücksichtigung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung als Vorsorgeaufwendungen
Das entschieden, dass die Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen – und damit auch die Beiträge zur Arbeitslosen-versicherung – nicht als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden können, wenn der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bereits durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist.
Im Streitfall hatten die Kläger die Aufwendungen für die Rentenversicherung, die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Ausgaben für sonstige Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte die Beträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen nicht, weil der Höchstbetrag bereits mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft sei. Da das Finanzgericht ...