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Einkommensteuer | Nicht konstante Altenteilsleistungen als Sonderausgaben
Das entschieden, dass im Rahmen eines Vermögensübergabevertrags nach § 10a Abs. 1 Nr. 2 EStG (bisher: § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) vereinbarte Altenteilzahlungen auch dann als Sonderausgaben abzugsfähig sein können, wenn die vereinbarten Leistungen während der Lebensdauer des Altenteilers der Höhe nach nicht konstant bleiben. Nach Auffassung des Finanzgerichts lässt sich aus dem Tatbestandsmerkmal der „lebenslangen und wiederkehrenden“ Versorgungsleistungen nicht herleiten, dass die vereinbarten Leistungen der Höhe nach innerhalb des gesamten Zeitraums konstant bleiben müssen. Ausreichend sei vielmehr, dass sämtliche Zahlungen auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und dass die Zahlungen ausschließlich für die Dauer der Lebenszeit des versorgten Altenteilers zu erbringen sind.