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Einkommensteuer | Unterhaltsleistungen an nichtehelichen Partner als außergewöhnliche Belastung
Das entschieden, dass im Anwendungsbereich des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG entsprechend der neueren Rechtsprechung des BFH zu § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG eine generelle Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsempfängers besteht. Bei einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit sind bei der Berechnung der den Unterhaltsaufwendungen gegenzurechnenden Einkünfte gem. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG die objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte des Unterhaltsempfängers anzusetzen.
Im Streitfall machte der Kläger Unterhaltsaufwendungen für seine Lebenspartnerin mit dem Höchstbetrag zuzüglich des Beitrags für die Krankenversicherung geltend. Das Finanzamt hat die Aufwendungen wegen der Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsempfängers nicht anerkannt, da die Partnerin unentgeltlich im Betrieb des Klägers mitgeholfen und – ver...