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Berücksichtigung des negativen Geschäftswerts bei Einbringungen i. S. des § 20 UmwStG notwendig
Im Dezember 1998 erwarb eine Gesellschaft des A-Konzerns eine Personengesellschaft, die zwei Teilbetriebe unterhielt. Die Erwerberin wollte ausschließlich den gewinnbringenden Teilbetrieb fortführen, nicht aber den verlustbringenden Betrieb. Letztgenannter sollte im Wege eines sog. Management-Buy-Outs auf fünf leitende Mitarbeiter übertragen werden. In Vorbereitung dieser Übertragung erwarb die Personengesellschaft den einzigen Geschäftsanteil an einer GmbH, in welche sie nach Erhöhung des Stammkapitals der GmbH alle Aktiva und Passiva ihres verlustbringenden Teilbetriebs durch Sacheinlage im Wege einer Ausgliederung zur Aufnahme mit Wirkung zum einbrachte. Im Anschluss veräußerte sie ihren Geschäftsanteil an der GmbH an die leitenden Mitarbeiter.
Die GmbH setzte die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter in ihrer Einbringungsbilanz zum nicht mit den Buchwerten der Wirtschaftsgüter, sondern unter Berufung auf die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 mit höheren Werten (sog. Zwischenwerte) an. Ausgehend von diesen Wertansätzen berücksichtigte die GmbH in den Folgejahren die Absetzungen für Abnutzung (AfA).
Das Finanzamt erkannte nach einer Außenprüfung die von der GmbH gewäh...