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Reform der Grundsteuer Teil II: Grundvermögen in Sonderfällen/Land- und forstwirtschaftliches Vermögen/Gesetzgebungskompetenz
I. Bewertung des Grundvermögens in Sonderfällen
1. Erbbaurechtsfälle
[i]infoCenter „Erbbaurecht“ NWB IAAAB-05366 Das Erbbaurecht gilt als ein selbständiges Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes (§ 68 Abs. 1 Nr. 2, § 70 Abs. 1 BewG). Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bilden das Erbbaurecht und das belastete Grundstück nach noch geltender Rechtslage zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten, für die jeweils ein Einheitswert nach Maßgabe des § 92 BewG festzustellen ist. Erstreckt sich das Erbbaurecht nur auf den Teil eines Grundstücks im Sinne des bürgerlichen Rechts, scheidet dieser Teil als selbständige wirtschaftliche Einheit aus dem Grundstück aus.
[i]Wirtschaftliche Einheit zusammen mit dem Grund und BodenZur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer wird das Erbbaurecht künftig mit dem belasteten Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst (§ 228 Abs. 3 Nr. 1 BewG-E). Ist demnach ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist nach § 237 Satz 1 BewG-E für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach den §§ 227 bis 236 BewG-E zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.
[i]Zurechnung beim ErbbauberechtigtenNach derzeitiger Rechtslage ...