Das Problem mit der Gästeliste
„Nur für ausgewählte Gäste“
Ein Geburtstag ist naturgemäß ein höchstpersönliches Ereignis und damit stets privat veranlasst – ein Dienstjubiläum hat immer einen beruflichen Anlass. So weit, so gut. Daraus jedoch zu schließen, dass die Kosten für eine Feier in dem einen Fall als Aufwendungen für die Lebensführung grundsätzlich nie, im anderen Fall dagegen als Werbungskosten stets zu berücksichtigen sind, wäre zu einfach. Zwar ist für die Beurteilung in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Indes ist dieser nur ein – wenn auch wesentliches – Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium. Denn trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses, so der BFH, kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen beispielsweise für eine Geburtstagsfeier beruflich veranlasst sind. Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen Sphäre allein nicht die Annahme, die Feier sei (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Ob die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind, ist somit anhand weiterer Kriterien zu beurteilen. So ist unter anderem von Bedeutung, wer die Gästeliste bestimmt und ob es sich bei den Gästen um Kollegen oder Freunde handelt.
Finden sich auf der Gästeliste befreundete Arbeitskollegen – sog. Frollegen –, kann dies die Beurteilung erschweren. Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich kann dann bedeutsam sein, ob nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen werden oder ob die Einladung nach allgemeinen Kriterien ausgesprochen wird. Anhand verschiedener typischer Anwendungsfälle stellt dar, unter welchen Umständen Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Die Feststellung, ob man auf einer Liste steht, ist auch bei der gemeinnützigen Körperschaft ein wesentlicher Aspekt. Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nämlich nicht um einen sog. Katalogzweckbetrieb, bei dem die Zweckbetriebseigenschaft kraft Gesetzes unterstellt wird, bereitet die Einordnung in der Praxis oftmals Schwierigkeiten. Insbesondere das Wettbewerbskriterium erweist sich dabei als Stolperfalle. Denn hier schaut die Finanzverwaltung inzwischen ganz genau hin und legt enge Maßstäbe an. Da die Einstufung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als Zweckbetrieb für eine gemeinnützige Körperschaft mit zahlreichen Steuervergünstigungen verbunden ist, die Prüfung der Gemeinnützigkeit und damit das Vorliegen eines Zweckbetriebs jedoch nachgelagert – in der Regel erst nach drei Jahren oder im Rahmen einer Betriebsprüfung – erfolgt, kann eine abweichende Zuordnung existenzbedrohende Folgen haben. Auf zeigen Engelsing/Adrian auf, wo die wesentlichen Risiken liegen und wie man diesen begegnet, um die Vorteile eines Zweckbetriebs gefahrlos nutzen zu können.
Beste Grüße
Claudia Kehrein
Fundstelle(n):
NWB 2016 Seite 2473
NWB DAAAF-79674