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SteuerStud Nr. 7 vom Seite 425

Ertragsteuerliche Organschaft i. S. der §§ 14 ff. KStG

Chancen und Fallstricke anhand von 11 Fällen

Sascha Simshäuser, LL.M. und Tobias S.H. Eggert, Düsseldorf

Verpflichtet sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG eine inländische Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag i. S. des § 291 Abs. 1 AktG, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das steuerliche Einkommen der Organgesellschaft grds. dem Organträger zuzurechnen. Aufgrund der Praxisrelevanz der ertragsteuerlichen Organschaft – insbesondere für Großkonzerne – sowie hoher Prüfungsrelevanz verschaffen wir Ihnen nachfolgend anhand verschiedener Fallbeispiele ein Überblick über die Regelungen i. S. der §§ 14 ff. KStG.

I. Hintergrund

Das Steuerrecht wird durch den Grundsatz geprägt, dass jedes steuerpflichtige Rechtssubjekt, also jede natürliche oder juristische Person, seine Einkünfte einzeln zu versteuern hat. Die ertragsteuerliche Organschaft bildet hiervon jedoch eine nicht unerhebliche Ausnahme. Denn durch diese wird es Unternehmensgruppen ermöglicht, im Organkreis erwirtschaftete Gewinne und Verluste einzelner Organgesellschaften zusammengefasst auf Ebene des Organträgers mit dessen Gewinnen oder Verlusten zu verrechnen.

Eine ertragsteuerliche Organschaft

Preis:
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30 Tage

Seiten: 11
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Ertragsteuerliche Organschaft i. S. der §§ 14 ff. KStG

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