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Aktuelle Gefährdung der Anerkennung der steuerlichen Organschaft?
Ausschüttungs- aber keine Abführungssperre durch den neuen § 253 HGB
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Bewertungsvorschriften für Pensionsrückstellungen wurde eine besondere Ausschüttungssperre für den Effekt aus der Neubewertung – Ausweitung des Glättungszeitraums für den Diskontierungszinssatzes von sieben auf zehn Jahre – in § 253 Abs. 6 HGB anstatt in § 268 Abs. 8 HGB eingeführt. Es fehlt in der Konsequenz an einer korrespondierenden Ergänzung von § 301 AktG, die ausschüttungsgesperrten Beträge unterliegen daher keiner expliziten Abführungssperre. Aus dem Gesetzgebungsverfahren bleibt unklar, ob bewusst auf eine Abführungssperre verzichtet wurde oder ein Versehen (planwidrige Regelungslücke) vorliegt. Besondere Relevanz hat der Willen des Gesetzgebers für die (fortgesetzte) Wirksamkeit einer steuerlichen Organschaft. Die steuerliche Anerkennung einer Organschaft setzt die Durchführung eines wirksamen Ergebnisabführungsvertrags voraus.
Zwirner, Neuregelung zur handelsrechtlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen, StuB 2016 S. 207 NWB LAAAF-69117
Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des § 253 HGB erfolgte keine korrespondierende Ausweitung der aktienrechtlich vorgesehenen Abführungssp...