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Unternehmensnachfolge
I. Definition der Unternehmensnachfolge
Für die Vererbung von Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen gelten grundsätzlich die allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften. Daneben gilt es jedoch mitunter, handels- und gesellschaftsrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.
II. Einzelkaufmännisches Unternehmen
War der Erblasser Inhaber eines einzelkaufmännischen Unternehmens, so geht dieses mit dem Tod des Erblassers auf den oder die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Für vor dem Erbfall begründete Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet der Erbe (bzw. haften die Erben) grundsätzlich unbeschränkt, d. h. auch mit seinem (bzw. ihrem) Privatvermögen (§ 1967 BGB).
Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, die Haftung für entsprechende Verbindlichkeiten nach Maßgabe der §§ 1975 ff. BGB auf den Nachlass zu beschränken.
Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn das zum Nachlass zählende einzelkaufmännische Unternehmen von dem oder den Erben unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortgeführt wird. In diesem Fall haftet der Erbe (bzw. haften die Erben) grundsätzlich unbeschränkt für die vor dem Erbfall begründeten Verbindlichkeiten des Unternehmens (§ 27 Abs. 1 i. V. mit § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB). Eine derartige unbeschränkte Haftung besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfalle der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, eingestellt wird (§ 27 Abs. 2 Satz 1 HGB). Ist bei dem Ablaufe der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endet die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist (§ 27 Abs. 2 Satz 3 HGB).
Wird der Inhaber eines einzelkaufmännischen Unternehmens von mehreren Personen beerbt, so wird das Unternehmen Gesamthandsvermögen der aus mehreren Personen bestehenden Erbengemeinschaft. Letztere kann das zum Nachlass zählende Unternehmen zeitlich unbegrenzt in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen. Eine zwangsweise Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine OHG oder KG kommt nicht in Betracht. Den Miterben ist es jedoch unbenommen, eine der vorgenannten Gesellschaften zu gründen, was auch konkludent geschehen kann. Machen die Miterben von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so haftet jeder Miterbe mit seinem Privatvermögen für die im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden Verbindlichkeiten des in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführten einzelkaufmännischen Unternehmens (§ 27 Abs. 1 HGB, § 25 Abs. 1 HGB). Werden die Geschäfte nur von einem oder einigen Miterben fortgeführt, so haften die übrigen Miterben für im Zeitpunkt des Erbfalls bestehende Verbindlichkeiten nur dann, wenn sie dem oder den geschäftsführenden Miterben zumindest konkludent eine Vollmacht zur Geschäftsführung erteilt haben. Für nach dem Erbfall begründete Verbindlichkeiten haften sie hingegen – unabhängig von § 27 HGB – unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
III. Beteiligung des Erblassers an einer Kapitalgesellschaft
Aktien und GmbH-Anteile gehen mit dem Tod des Erblassers auf den oder die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Besondere Haftungsprobleme stellen sich insoweit nicht, da weder Aktionäre noch GmbH-Gesellschafter nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der jeweiligen Gesellschaft haften.
IV. Beteiligung des Erblassers an einer Personengesellschaft
1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Nach der gesetzlichen Grundkonzeption wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst (§ 727 Abs. 1 BGB). Im Fall der Auflösung hat der Erbe (bzw. die aus mehreren Erben bestehende Erbengemeinschaft) des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können (§ 727 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet (§ 727 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Gesellschaft gilt bis zu ihrer Liquidation als fortbestehend (§ 727 Abs. 2 Satz 3 BGB).
Die Vorschrift des § 727 BGB ist jedoch dispositiv, so dass die Gesellschafter der GbR in dem Gesellschaftsvertrag eine von der gesetzlichen Grundkonzeption abweichende Regelung treffen können („sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt”). Insoweit kommen folgende Regelungsmöglichkeiten in Betracht: