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Testament
I. Definition des Testaments
Die gesetzliche Erbfolge gelangt dann nicht zur Anwendung, wenn der Erblasser ein wirksames Testament errichtet und der darin Bedachte von seinem Ausschlagungsrecht keinen Gebracht macht. Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden zur Niederschrift eines Notars (sog. öffentliches Testament) oder durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB abgegebene eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (sog. eigenhändiges Testament), § 2231 BGB.
Von diesen sog. ordentlichen Testamenten sind die sog. außerordentlichen Testamente zu unterscheiden. Zu diesen zählen das Nottestament vor dem Bürgermeister (§ 2249 BGB), das Nottestament vor drei Zeugen (§ 2250 BGB) und das Nottestament auf See (§ 2251 BGB). Als sog. Nottestamenten ist den vorgenannten außerordentlichen Testamenten gemein, dass sie als nicht errichtet gelten, wenn seit ihrer Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt (§ 2252 Abs. 1 BGB).
II. Eigenhändiges Testament
Die gesetzliche Erbfolge gelangt dann nicht zur Anwendung, wenn der Erblasser eine wirksame Verfügung von Todes wegen errichtet und der darin Bedachte von seinem Ausschlagungsrecht keinen Gebrauch macht. Eine Verfügung von Todes wegen kann in Form eines eigenhändigen Testaments errichtet werden. Dessen Errichtung unterliegt den nachfolgend im Einzelnen aufgeführten Wirksamkeitsvoraussetzungen.
1. Testierwille des Erblassers
Bei der Errichtung eines Testaments muss der Erblasser einen sog. Testierwillen aufweisen. Darunter versteht man dessen ernstlichen Willen, rechtsverbindliche Anordnungen zu treffen, welche im Falle seines Todes rechtliche Verbindlichkeit entfalten sollen. Ob ein entsprechender Wille des Erblassers vorliegt, ist im Wege der Auslegung nach Maßgabe des § 133 BGB zu ermitteln.
2. Testierfähigkeit des Erblassers
Im Zeitpunkt der Testamentserrichtung muss der Erblasser testierfähig sein, d. h. die Fähigkeit aufweisen, ein Testament zu errichten, inhaltlich abzuändern oder aufzuheben. Ein eigenhändiges Testament kann nur von volljährigen Personen, d. h. solchen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, errichtet werden (§ 2247 Abs. 4). Etwas anderes gilt dann, wenn sie Geschriebenes nicht zu lesen vermögen (§ 2247 Abs. 4 BGB) oder wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB).
3. Persönliche Errichtung des Testaments
Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten (§ 2064 BGB). Die Errichtung durch einen gesetzlichen bzw. bevollmächtigten Vertreter oder einen Boten ist mithin ausgeschlossen. Zulässig ist es hingegen, dass sich der Erblasser bei der Errichtung des Testaments von einer dritten Person beraten oder helfen lässt.
Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten soll oder nicht (§ 2065 Abs. 1 BGB). Zulässig ist es hingegen, wenn der testamentarisch Bedachte selbst über die Wirksamkeit der Verfügung entscheiden soll (z. B. durch Beendigung seines Studiums). Schließlich besitzt letzterer aufgrund der ihm kraft Gesetzes eingeräumten Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft ohnehin einen entsprechenden Entscheidungsspielraum.