USt direkt digital Nr. 12 vom Seite 1

Terminsache

RAin Dipl.-Finw. Susanne Stillers | verantwortliche Redakteurin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

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Der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg weist in seiner Pressemitteilung vom 6. 6. 2016 darauf hin, dass Vorsteuervergütungen aus Nicht-EU-Ländern nur bis zum beantragt werden können. Das Vergütungsverfahren für EU-Länder erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Hier gilt für 2015 gezahlte Umsatzsteuer eine Antragsfrist bis .

Der EuGH hat neben zahlreichen anderen Fällen auch über zwei Vorlagen zum Vorsteuerschlüssel entschieden (siehe hierzu auch NWB Experten-Blog „EuGH justiert Vorsteuerschlüssel“). Dabei kommt er in der Rs. C-186/15 „Kreissparkasse Wiedenbrück“ zu dem Ergebnis, dass das Aufrunden des Vorsteuerschlüssels unzulässig ist. Die Entscheidung in der „Rey“ zur Vorsteueraufteilung bei Immobilienvermietung ist dagegen ergiebiger und wird von Mann auf besprochen. Grambeck greift auf zwei EuGH-Urteile auf, in denen es um die Differenzierung zwischen Storno und verwirkter Anzahlung geht, d. h. um die Frage Schadensersatz oder Gegenleistung für eine Leistung. Sein Ergebnis: Eine weitere Aufarbeitung dieses Themas durch den EuGH wäre wünschenswert. Von den derzeit 49 anhängigen Verfahren beim EuGH erläutert Huschens einige der wichtigsten in der letzten Zeit an den EuGH herangetragenen Fragen in seinem Beitrag auf .

Beste Grüße

Susanne Stillers

Fundstelle(n):
USt direkt digital 12 / 2016 Seite 1
NWB ZAAAF-75157