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Vorsteueraufteilung bei Immobilienvermietung
Die Aufteilung von Vorsteuern aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Immobilie ist ein ewiger Streitpunkt in der Umsatzsteuer. Die Finanzverwaltung streitet sich in den meisten Fällen mit den Vermietern darum, ob eine Aufteilung der Vorsteuern nach einem Flächen- oder Umsatzschlüssel erfolgen soll. Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ab eine Regelung geschaffen, nach der eine Vorsteueraufteilung im Regelfall nach Ausgangsumsätzen nicht zulässig ist. Der EuGH hat diese Regelung in seiner bestätigt. Bei der Frage, ob die unterschiedliche Behandlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten einerseits und den Erhaltungsaufwendungen andererseits sachgerecht ist, bleibt der EuGH allerdings recht vage. Die Rechtsprechung des BFH geht bislang davon aus, dass bei Anschaffungs- und Herstellungskosten ein einheitlicher Vorsteueraufteilungsschlüssel für das gesamte Objekt genommen werden muss. Bei Erhaltungsaufwendungen muss demgegenüber eine direkte Zuordnung der Vorsteuern vorab erfolgen, soweit dies möglich ist.
A. Leitsätze
1. Art. 17 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des ...