WP Praxis Nr. 6 vom Seite 1

Die Prüfung des Lageberichts

Dipl.-Kfm. Christian Rohde, StB | Verantw. Redakteur | wp-redaktion@nwb.de

... nach IDW EPS 350 n. F.

Im März 2016 hat der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW mit IDW EPS 350 n. F. einen Entwurf für einen grundlegend überarbeiteten Standard zur Prüfung des Lageberichts veröffentlicht. In einer Pressemitteilung bezeichnet das IDW den Lagebericht als zentrales Instrument der Berichterstattung. Daher rückt nun auch die Prüfung dieses Berichts stärker in den Fokus. Die Vorfassung des IDW PS 350 stammt aus dem Jahre 2006 – mit wenigen redaktionellen Anpassungen in Folge des BilMoG im Jahre 2009. Der Prüfungsstandard wurde vollständig überarbeitet. War die Vorfassung mit 12 Seiten bzw. 39 Textziffern recht schlank, ist der Umfang überraschend stark gewachsen: 56 Seiten bzw. 115 Textziffern im Hauptteil und nochmal über 100 Textziffern mit Anwendungshinweisen und Erläuterungen in den Anhängen gilt es zu verarbeiten. Überraschend kurz dagegen ist die Kommentierungsfrist ausgefallen: Normalerweise setzt das IDW die Kommentierungsfrist auf ca. sechs Monate fest. Für den IDW EPS 350 n. F. endet sie bereits am und damit weniger als drei Monate nach der Veröffentlichung des Entwurfs. Offenbar soll die Verabschiedung der endgültigen Fassung unbedingt noch in diesem Jahr erfolgen. Dafür spricht auch, dass sich der HFA mit der Frage des Erstanwendungszeitpunktes nach der eigentlichen Verabschiedung des Entwurfs erneut in seiner 243. Sitzung vom 1. 3. bis befasst hat. Die erstmalige Anwendung des finalen Prüfungsstandards soll für Prüfungen für Berichtszeiträume gelten, die nach dem beginnen. stellen die Neufassung ab dar und erläutern die wesentlichen Änderungen.

Konzeptorientiert begründbare Bestimmung der Wesentlichkeit

Nach § 317 Abs. 1 Satz 3 HGB ist die Prüfung des Jahres- oder Konzernabschlusses so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die einen wesentlichen Einfluss auf die Lagedarstellung haben, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. Die Wesentlichkeit wird so zu einem allgemeinen Grundkonzept der gesetzlichen Abschlussprüfung. Was unter Wesentlichkeit zu verstehen und wie die Wesentlichkeit konkret zu bestimmen ist, erläutert das Gesetz nicht. Hinweise finden sich im IDW PS 250 und vertiefend dazu in den vom IDW veröffentlichten „Fragen und Antworten: Zur Festlegung der Wesentlichkeit und der Toleranzwesentlichkeit nach ISA 320 bzw. IDW PS 250 n. F.“. stellen in ihrem Beitrag ab einen Vorschlag dar, wie die Wesentlichkeit konzeptorientiert begründbar bestimmt werden kann.

Datenanalysen im Rahmen der Abschlussprüfung

Massendaten stellen ein gewöhnliches Phänomen der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit dar. Die Prüfung dieser Daten im Rahmen der Abschlussprüfung ohne Einsatz von Datenanalysewerkzeugen würde der Entwicklung im IT-Zeitalter nicht entsprechen. Datenanalysen können in sämtlichen Phasen des Prüfungsprozesses eingesetzt werden. Der Beitrag von ab stellt die Bedeutung von Datenanalysen und deren Charakteristika dar und zeigt die Einsatzmöglichkeiten im risikoorientierten Prüfungsansatz auf.

Beste Grüße

Christian Rohde

Fundstelle(n):
WP Praxis 6/2016 Seite 1
NWB DAAAF-73579