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Quantitative Wesentlichkeit bei der Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse
Überlegungen zur konzeptorientiert begründbaren Bestimmung
Nach § 317 Abs. 1 Satz 3 HGB ist die Prüfung des Jahres- oder Konzernabschlusses so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die einen wesentlichen Einfluss auf die Lagedarstellung haben, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. Die „Wesentlichkeit“ wird so zu einem allgemeinen Grundsatz bzw. Grundkonzept der gesetzlichen Abschlussprüfung. Allerdings wird im Gesetz nicht definiert bzw. konkretisiert, was unter Wesentlichkeit genau zu verstehen sowie anhand welcher Aspekte die Wesentlichkeit zu bestimmen ist. Hinweise dazu geben IDW PS 250 n. F. „Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung“ und vertiefend dazu die vom IDW veröffentlichten „Fragen und Antworten: Zur Festlegung der Wesentlichkeit und der Toleranzwesentlichkeit nach ISA 320 bzw. IDW PS 250 n. F“.
Graumann, Wirtschaftliches Prüfungswesen, 4. Aufl. 2015 NWB SAAAE-93367
Mit Anwendung der Regelungen der EU-Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse werden Abschlussprüfer dem Prüfungsausschuss ihre Überlegungen zur Festlegung der Wesentlichkeit offenlegen und darüber diskutieren müssen. Dabei wird eine konzeptorientiert ...