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Körperschaftsteuer | Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG auf Auslandsbeteiligungen
Das zur Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG 1999 i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. 12. 2001 S. 1485 [i]Grundlagen „Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 8b KStG)“ NWB KAAAE-61145 (BGBl 2001 I S. 3858) auf Auslandsbeteiligungen in den Veranlagungszeiträumen 2001 und – im Fall eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs – 2002 im Hinblick auf die EuGH-Entscheidung vom 22. 1. 2009 - Rs. C-377/07, STEKO (BStBl 2011 II S. 95) Stellung genommen.
Mit dem sog. STEKO-Urteil hatte der EuGH entschieden, dass in einem Fall, in dem eine inländische Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 % beteiligt ist, Art. 56 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie derjenigen des § 8b Abs. 3 KStG 1999 entgegensteht, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen aufgrund von börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen im Zusamm...