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Entschärfung der Lex Porsche in Inlandsfällen?
zur Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG
[i]BMF, Schreiben vom 21. 12. 2015, BStBl 2016 I S. 7In einer Art Nacht-und-Nebel-Aktion wurde – von der Angst getrieben, dass ein berühmter Sportwagenhersteller sein Unternehmensvermögen, ohne in Deutschland Steuern zu zahlen, ins Ausland verlagern könnte – § 50i EStG durch das Kroatien-Anpassungsgesetz vom (BGBl 2014 I S. 1266) „ausgebessert“ und ein neuer § 50i Abs. 2 EStG geboren. Einige Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes und auch § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG werden hierdurch ausgehebelt. Schenkungen und die Vererbung von Anteilen an gewerblich geprägten Personengesellschaften sind nicht mehr [i]Zur Neuregelung des § 50i EStG durch das KroatienAnpG s. Hörster, NWB 30/2014 S. 2243steuerneutral durchführbar. Die Finanzverwaltung schränkt nun im Erlassweg den weiten Anwendungsbereich ein und ermöglicht in Inlandsfällen unter bestimmten Bedingungen – entgegen dem Wortlaut des § 50i Abs. 2 EStG – steuerneutrale Umstrukturierungen und Unternehmensnachfolgen. Der nachfolgende Beitrag widmet sich dem Inhalt des (BStBl 2016 I S. 7). Nach allgemeinen Erläuterungen zu § 50i EStG und zum Hintergrund wird auf die einzelnen Regelungen des BMF-Schreibens eingegangen.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Überblick
1. Ziel des § 50i EStG
Aufgrund der jüngste...BStBl 2014 II S. 754BStBl 2011 II S. 156BStBl 2010 I S. 354BStBl 2014 I S. 1258