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Erbschaftsteuerreform: Was passiert, wenn nichts passiert? Nichts?
Mit Urteil des 1. Senats vom - 1 BvL 21/12 (BStBl 2015 II S. 50) hatte das BVerfG entschieden, dass die Verschonung von Erbschaftsteuern beim Übergang betrieblichen Vermögens in §§ 13a, 13b ErbStG angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Auch die Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG, welche die Besteuerung begünstigten wie nicht begünstigten Vermögens gleichermaßen betrifft, wurde für mit der Verfassung unvereinbar erklärt. Spätestens bis zum müsse der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen haben.
Bereits wenige Wochen nach Urteilsverkündung wurde von Bundesfinanzminister Dr. Schäuble verkündet, die Vorgaben des Gerichts „minimalinvasiv und zügig“ umzusetzen. Obwohl zwischenzeitlich ein Gesetzentwurf vorgelegt wurde, stockt die parlamentarische Umsetzung.
Weniger als drei Monate vor Ende des Ultimatums werden zunehmend die Konsequenzen diskutiert, wenn der Gesetzgeber seiner erbschaftsteuerlichen Reformpflicht unter Missachtung des BVerfG nicht bis zum nachkommt. Dabei werden drei Varianten vertreten (vgl. zuletzt Drüen, DStR 2016 S. 643 ff.): ein Auslaufen der Erbschaftsteuer, eine unb...