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NWB BB 4/2016 S. 104

Einschmuggeln von Bargeld

Der Verstoß gegen das Zollverwaltungsgesetz durch das Einschmuggeln von 55.000 € Bargeld nach Deutschland kann eine Geldbuße von 13.200 € zur Folge haben.

Nach § 12a Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz ist Bargeld von 10.000 € und mehr, das nach Deutschland verbracht wird, den Zollbediensteten auf Verlangen mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können nach § 31a Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz mit Geldbußen von bis zu 1 Mio. € geahndet werden.

Das AG Münster hatte einen Betroffenen zu einer Geldbuße von 13.200 € verurteilt und somit eine Summe i. H. von etwa 25 % des nicht angemeldeten Betrags i. H. von 55.000 € als Geldbuße festgelegt. Die Rechtsbeschwerde richtete sich nur gegen die Höhe der Geldbuße.

Das OLG Hamm war der Ansicht, dass die von dem in Afghanistan geborenen belgischen Staatsbürger zur Begrü...

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