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Rückzahlung von Fortbildungskosten
Eine unangemessene Benachteiligung liegt bei der Rückforderung von Fortbildungskosten eines Arbeitnehmers vor, wenn die Rückforderungssumme das monatliche Bruttoeinkommen um ein Vielfaches übersteigt und es nur eine grobe jährliche Staffelung der Reduzierung der Rückzahlungspflicht gibt.
Im Weiterbildungsvertrag wurde für die Weiterbildung zum Prüfingenieur vereinbart, dass die Weiterbildungskosten zurückzuzahlen sind, wenn der Arbeitnehmer nicht mindestens drei Jahre bei der Prüfstelle bleibe. Der Prüfingenieur verdiente 1.800 € brutto und sollte nach der Kündigung ca. 35.000 € zurückzahlen.
Das LArbG stellte fest, dass der Arbeitnehmer durch den Vertrag unangemessen benachteiligt sei. Zum einen habe er keinen Einfluss auf die Regelung gehabt. Zum anderen übersteige die Rückforderungssumme...