RL 2011/83/EU Artikel 33

Kapitel 6: Schlussbestimmungen

Artikel 33 Änderung der Richtlinie 1999/44/EG

In die Richtlinie 1999/44/EG wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 8a

Berichtspflichten

(1) Erlässt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 2 strengere Verbraucherschutzvorschriften als die in Artikel 5 Absätzen 1 bis 3 und Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis.

(2) Die Kommission stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen den Verbrauchern und den Unternehmern leicht zugänglich sind, u. a. auf einer speziellen Webseite.

(3) Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Informationen an die anderen Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament weiter. Die Kommission hört die Beteiligten zu diesen Informationen an.“

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAF-68270