Kapitel 6: Schlussbestimmungen
Artikel 32 Änderung der Richtlinie 93/13/EWG
In die Richtlinie 93/13/EWG wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 8a (1) Erlässt ein Mitgliedstaat Vorschriften nach Artikel 8, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis, insbesondere wenn diese Vorschriften:
die Missbräuchlichkeitsprüfung auf individuell ausgehandelte Vertragsklauseln oder auf die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts ausdehnen;
Listen mit Vertragsklauseln, die als missbräuchlich gelten, enthalten.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen den Verbrauchern und den Unternehmern leicht zugänglich sind, u. a. auf einer speziellen Webseite.
(3) Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Informationen an die anderen Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament weiter. Die Kommission hört die Beteiligten zu diesen Informationen an.“
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAF-68270