RL 2011/83/EU Artikel 24

Kapitel 5: Allgemeine Vorschriften

Artikel 24 Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum mit und unterrichten sie unverzüglich über etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften.

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WAAAF-68270