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Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Ein Steuerverwaltungsakt wird grundsätzlich mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird (§ 124 Abs. 1 Satz 2 AO). Ist der Verwaltungsakt fehlerhaft, aber nicht nichtig, prüfen wir zunächst, ob es sich um einen heilbaren oder unbeachtlichen Fehler handelt. Ist dies nicht der Fall, wird die Korrekturmöglichkeit des Verwaltungsaktes geprüft. Sollte auch eine Berichtigung nicht möglich sein, kommt ggf. eine Rücknahme oder ein Widerruf des Verwaltungsaktes infrage. Die Voraussetzungen hierfür werden nachfolgend dargestellt.
Anwendungsbereich
§ 130 AO (Rücknahme) und § 131 AO (Widerruf) finden grundsätzlich Anwendung auf alle Verwaltungsakte, für die keine spezielleren Vorschriften gelten, z. B.
Korrektur von Steuerbescheiden und den Steuerbescheiden gleichgestellten Bescheide (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO),
Änderung von verbindlichen Zusagen (§ 207 AO),
Änderung von Aufteilungsbescheiden (§ 280 AO).
Im Ergebnis sind die §§ 130, 131 AO nur auf die sog. sonstigen Verwaltungsakte anwendbar.
Um festzustellen, ob im konkreten Einzelfall eine Rücknahme oder ein Widerruf des Verwaltungsaktes durchzuführen ist, muss zunächst geprüft werden, ob es sich um einen rechtmäßigen oder rechtswidrigen Verwaltungsakt handelt.
Um zu entscheiden, ob ein rechtmäßiger oder ein rechtswi...