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STFAN Nr. 3 vom Seite 13

Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten

Dipl.-Finanzwirt (FH) Mario Ehrensberger; Riedelberg

Ein Steuerverwaltungsakt wird grundsätzlich mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird (§ 124 Abs. 1 Satz 2 AO). Ist der Verwaltungsakt fehlerhaft, aber nicht nichtig, prüfen wir zunächst, ob es sich um einen heilbaren oder unbeachtlichen Fehler handelt. Ist dies nicht der Fall, wird die Korrekturmöglichkeit des Verwaltungsaktes geprüft. Sollte auch eine Berichtigung nicht möglich sein, kommt ggf. eine Rücknahme oder ein Widerruf des Verwaltungsaktes infrage. Die Voraussetzungen hierfür werden nachfolgend dargestellt.

Anwendungsbereich

§ 130 AO (Rücknahme) und § 131 AO (Widerruf) finden grundsätzlich Anwendung auf alle Verwaltungsakte, für die keine spezielleren Vorschriften gelten, z. B.

Im Ergebnis sind die §§ 130, 131 AO nur auf die sog. sonstigen Verwaltungsakte anwendbar.

Um festzustellen, ob im konkreten Einzelfall eine Rücknahme oder ein Widerruf des Verwaltungsaktes durchzuführen ist, muss zunächst geprüft werden, ob es sich um einen rechtmäßigen oder rechtswidrigen Verwaltungsakt handelt.

Merke

Um zu entscheiden, ob ein rechtmäßiger oder ein rechtswi...