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STFAN Nr. 3 vom Seite 2

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben im EStG

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer; Aurich

Betriebsausgaben, also Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG), mindern grundsätzlich den steuerlichen Gewinn des Gewerbetreibenden. Es gibt jedoch auch Aufwendungen, die sich steuerlich entweder gar nicht oder nur eingeschränkt gewinnmindernd auswirken. Dazu zählen u. a. die in § 4 Abs. 5 EStG aufgeführten Betriebsausgaben, die nachfolgend näher dargestellt werden.

Handelsrechtlich bleibt es beim Aufwand

Betriebsausgaben i. S. v. § 4 Abs. 5 EStG dürfen zwar nicht den Gewinn mindern, führen handelsrechtlich jedoch zu einer Minderung des Jahresüberschusses. Aus diesem Grund werden die steuerrechtlich nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben in der laufenden Buchführung innerhalb des Jahres korrekt als Aufwand gebucht und am Jahresende in einer „Nebenrechnung“ außerhalb der Buchführung dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss wieder hinzugeschlagen.

Beispiel

Der Einzelunternehmer E schließt das Geschäftsjahr 2015 mit einem handelsrechtlichen Jahresüberschuss von 40.000 € ab. Unter den gebuchten Aufwendungen befinden sich steuerrechtlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben i. H. v. insgesamt 5.000 €.

Der für die Einkommensteuer zugrunde zu legende Gewinn wird in einer Nebenrechnung zur Buchführung wie folgt e...