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Reichweite des DBA-Betriebsstättendiskriminierungsverbots im Sonderbetriebsvermögensbereich
Anmerkungen zum
In ähnlicher Weise wie die unionsrechtlichen Grundfreiheiten schützt das abkommensrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 24 OECD-MA) grenzüberschreitende Tätigkeiten zwischen zwei DBA-Staaten vor der steuerlichen Diskriminierung. Ebenfalls in DBA-Konstellationen wird für den Sonderbetriebsvermögensbereich die steuerliche Behandlung von Erträgen und Aufwendungen von § 50d Abs. 10 EStG geregelt, sofern keine entsprechende Sonderklausel (z. B. Art. 7 Abs. 7 DBA-Österreich) existiert. Beide Normen waren Gegenstand einer jüngeren Entscheidung des FG Düsseldorf , das vorliegend besprochen wird.
Unter dem Schutzmantel des DBA-Diskriminierungsverbots (hier das Betriebsstättendiskriminierungsverbot: Art. 24 Abs. 3 OECD-MA) wird die Anwendung einer nationalen Vorschrift – vorliegend § 8a KStG i. d. F. ProtErklG – insoweit versperrt, als inländische und grenzüberschreitende Vorgänge keine unterschiedslose Behandlung erfahren.
Die Qualifikationsfiktion des § 50d Abs. 10 Satz 2 EStG greift zumindest dann nicht für Erträge und Aufwendungen aus dem Sonderbetriebsvermögen II, wenn es an einer tatsächlichen Leistungsbeziehung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft mangelt.
Eine Klarstellung sei...