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Online-Nachricht - Mittwoch, 18.02.2015

Einkommensteuer | Zufluss bei einem beherrschenden Gesellschafter (BFH)

Einem beherrschenden Gesellschafter einer zahlungsfähigen Kapitalgesellschaft fließen Gewinnanteile i.d.R. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zu. Dies gilt selbst dann, wenn in dem Beschluss über die Ausschüttung ein späterer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt wird oder die Kapitalgesellschaft zwar selbst nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, sie sich als (wiederum) beherrschende Gesellschafterin einer Tochter-GmbH indes jederzeit bei dieser bedienen kann, um sich die für ihre Ausschüttung erforderlichen Geldmittel zu verschaffen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, d.h. in dem er über diese wirtschaftlich verfügen kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dabei kann auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht. Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils aber nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen; denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen (ständige Rechtsprechung). Diese Zuflussregel gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Der Anspruch des Gesellschafters auf Auszahlung des Gewinns entsteht mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns. Er wird nach Fassung des Gewinnverteilungsbeschlusses sofort fällig, wenn nicht die Satzung der GmbH Vorschriften über Gewinnabhebungen oder Auszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt enthält.

  • Fehlen entsprechende Regelungen in der Satzung, hat es der beherrschende Gesellschafter einer zahlungsfähigen GmbH in der Hand, den Fälligkeitszeitpunkt des Auszahlungsanspruchs nach seinem Ermessen zu bestimmen. Er kann damit wirtschaftlich bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über seinen Gewinnanteil verfügen.

  • Im Streitfall enthält die Satzung keine entsprechenden Klauseln. Demgemäß ist dem Kläger die Vorabausschüttung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Vorabausschüttung zugeflossen.

  • Im Streitfall war die GmbH zu diesem Zeitpunkt auch nicht zahlungsunfähig. Zwar verfügte sie nicht über die erforderliche Liquidität, den Ausschüttungsanspruch des Klägers zu bedienen. Zu berücksichtigen ist aber, dass die GmbH als beherrschende Gesellschafterin einer Tochtergesellschaft ihrerseits Anspruch auf eine Vorabausschüttung hatte.

  • Diese Vorabausschüttung hatte die Tochtergesellschaft bereits beschlossen und fällig gestellt. Sie verfügte zum fraglichen Zeitpunkt auch über ausreichende Liquidität. Als beherrschender Gesellschafter der GmbH wäre der Kläger daher jederzeit imstande gewesen wäre, die Auszahlung ausreichender liquider Mittel durch die Tochtergesellschaft zu veranlassen.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Der BFH geht damit äußerst weit, indem er die Zuflussfiktion für beherrschende Gesellschafter auf Vorabausschüttungen anwendet, die von vornherein bis zu einem festgelegten späteren Zeitpunkt ausgezahlt werden sollen. Die fehlende Liquidität für die Vorabausschüttung ersetzt der BFH durch eine zweite Fiktion, nämlich die mögliche Ausschüttung einer beherrschten Tochtergesellschaft. Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, dass Fälligkeitsregeln in der Satzung einer GmbH die Zuflussfiktion jedoch verdrängen. In allen anderen Fällen hilft nur die spätere Beschlussfassung über die Ausschüttung weiter.
 

Fundstelle(n):
KAAAF-46770