Online-Nachricht - Donnerstag, 22.10.2009

Lohnsteuerhaftung | PKW-Privatnutzung des Gesellschafter-GF bei Nutzungsverbot (FG)

Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass in allen Fällen, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutzt, eine vGA anzusetzen ist. Ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug kann in diesen Fällen nicht angenommen werden ().


Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht aufgrund einer trotz Verbots erfolgten Privatnutzung ihres Gesellschafter-Geschäftsführers (R) in Haftung genommen wurde. In dem Anstellungsvertrag mit R ist vereinbart, dass dieser den PKW ausschließlich für geschäftliche Zwecke nutzen dürfe. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung gelangte der Prüfer zu der Ansicht, eine Privatnutzung durch R sei nicht auszuschließen, da weder ein Fahrtenbuch geführt worden sei, noch sonst eine Überwachung der Einhaltung des Nutzungsverbots stattgefunden habe. Zudem verfüge R privat nur über ein Saab Cabrio mit Saisonkennzeichen. Das Finanzamt (FA) vertrat die Ansicht, dass die Privatnutzung im Rahmen der 1 %-Regelung als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug zu versteuern sei und erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid. Hiergegen richtet sich nach Erfolglosigkeit des Einspruchs die Klage.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das beklagte FA ist in jedem Fall zu Unrecht von einem lohnsteuerpflichtigen Sachbezug ausgegangen. Bei einer, der vertraglichen Vereinbarung entsprechenden rein geschäftlichen Nutzung der Betriebs-PKWs läge kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor. Aber auch die von dem beklagten FA angenommene, dem ausdrücklichen Verbot widersprechende private Nutzung der Betriebs-PKWs durch R würde nicht zu einem der Lohnsteuer unterliegenden Sachbezug führen, sondern vielmehr eine vGA darstellen, die auf Gesellschafterebene zu einem Bezug im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG führt. Der BFH hat entschieden, dass die vertraglich nicht geregelte private PKW-Nutzung durch einen Geschäftsführer und Ehemann einer Alleingesellschafterin einer Kapitalgesellschaft in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA darstellt (NWB BAAAB-53352). Daran anschließend hat der BFH in seinem Urteil v. (Az.NWB WAAAC-77620) entschieden, dass auch eine vertragswidrige Nutzung zum Ansatz einer vGA führt. Diese Sichtweise, die der erkennende Senat teilt, hat der BFH zuletzt in seinem Urteil v. (Az. NWB JAAAD-03650) bestätigt. Damit ist in allen Fällen, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutzt, eine vGA anzusetzen.
Da bei Vorliegen einer Privatnutzung - wie vom beklagten FA angenommen - somit eine vGA, nicht aber ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug gegeben und bei Einhaltung des Nutzungsverbots - wie vom Kläger vorgetragen - ebenfalls kein Raum für lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn wäre, ist der streitgegenständliche Haftungsbescheid unter jedem denkbaren Gesichtspunkt rechtswidrig und damit aufzuheben. Die Frage, ob R die Betriebs-PKWs tatsächlich entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht ausschließlich geschäftlich genutzt hat, braucht der Senat folglich nicht zu entscheiden.
Anmerkung: Revision eingelegt - NWB HAAAD-30628
Quelle: Nds. Finanzgericht, Presseinformation v.
 


 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-46010