Einkommensteuer | Verpflegungsmehraufwendungen für Leiharbeitnehmer (FG)
Der 4. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat klargestellt, dass auch bei Leiharbeitnehmern der Verpflegungsmehraufwand auf den Zeitraum von drei Monaten begrenzt ist (; Revision eingelegt).
Hintergrund: Mehraufwendungen für die Verpflegung sind grds. nicht als Werbungskosten abziehbar (s. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG i.V. mit § 9 Abs. 5 EStG). Eine Ausnahme davon gilt dann, wenn der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung entfernt beruflich tätig oder wenn der Steuerpflichtige bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3 EStG). Der Ansatz der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand ist bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte jedoch auf die ersten drei Monate beschränkt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG). Von der Dreimonatsfrist werden nach Auffassung der Finanzverwaltung sämtliche längerfristigen vorübergehenden Tätigkeiten an derselben regelmäßigen Tätigkeitsstätte erfasst (s. NWB RAAAB-52366).
Hierzu führt das Finanzgericht weiter aus: Nach der Zielsetzung des Gesetzgebers soll der Abzug auf einen Dreimonatszeitraum begrenzt sein, weil nach Ablauf dieses Zeitraums unterstellt wird, dass die Steuerpflichtigen regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfinden, die keine berufliche Mehraufwendung verursacht (BT-Drucks. 13/901, Seite 129). Ausgehend von diesen Erwägungen stehen dem Kläger für seine Tätigkeit keine weiteren Verpflegungsmehraufwandspauschalen zu. Zwar geht der Senat davon aus, dass der Kläger im Streitfall eine Auswärtstätigkeit ausübt und damit grds. zum Abzug von Verpflegungsmehraufwand berechtigt ist. Der Abzug ist jedoch auf den Zeitraum von drei Monaten begrenzt. Faktisch unterscheidet sich die Lage des Klägers im Hinblick auf die Verpflegungssituation nicht von der Lage der Steuerpflichtigen, die von ihrer Wohnung aus ihre regelmäßige Arbeitsstätte aufsuchen, und bei denen der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen gesetzlich ausgeschlossen ist. Der Senat ist der Auffassung, dass die insoweit vergleichbare Verpflegungssituation dieser beiden Gruppen auch eine einheitliche steuerliche Behandlung der Verpflegungsaufwendungen gebietet mit der Folge, dass der Abzug weiterer Verpflegungsmehraufwendungen nicht in Betracht kommt.
Quelle: FG Niedersachsen online
Anmerkung: Das Gericht hat Revision zugelassen. Durch die Rechtsprechung sei noch nicht geklärt, ob Leiharbeitnehmer auch dann Anspruch auf den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen haben, wenn sie sich auf die Verpflegungssituation am Arbeitsort einstellen können. Die Revision ist mittlerweile beim BFH anhängig (BFH-Az. VI R 41/12). In geeigneten Fällen können Sie sich auf dieses Aktenzeichen berufen. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme des Urteils in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
XAAAF-44829