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(Keine) regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing
Im Normalfall Begründung einer Auswärtstätigkeit durch den Arbeitgeberwechsel
Wird der Steuerpflichtige an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig, rechtfertigt dies die Beschränkung der steuerlichen Berücksichtigung für die Fahrten von und zur Arbeit nach den Maßgaben der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelten Entfernungspauschale. Diese Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip wird auch von der Rechtsprechung als sachgerecht und folgerichtig eingestuft. Da im Normalfall lediglich Einrichtungen des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte in Betracht kommen, stand zur Klärung an, wie sog. Outsourcing-Fälle zu bewerten sind. Der BFH entschied dazu nunmehr – teilweise entgegen der bisherigen Verwaltungssicht –, dass die Arbeitnehmer ab dem Moment der Ausgliederung regelmäßig auswärts tätig sind. Der Streitfall enthielt jedoch eine beamtenrechtliche Besonderheit, weshalb vorliegend die regelmäßige Arbeitsstätte auch über diesen Zeitpunkt hinaus bestehen blieb.
An Tochtergesellschaft ausgegliederter Telekom-Beamter
Der (Revisions-)Kläger war als Beamter bei der Deutschen Telekom AG nichtselbständig tätig und vom 1. 12. des Streitjahres 2008 bis zum einer hundertprozentigen Tochter-GmbH der Telekom zugewiesen. Diese war gegründet worden, um den Bereich, in de...