Einkommensteuer | Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers (FG)
Ein Leiharbeiter, der vom Verleiher für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses bei einem mit dem Verleiher verbundenen Unternehmen (Entleiher) eingesetzt wird, kann eine regelmäßige Arbeitsstätte beim Entleiher begründen (; Revision anhängig).
Sachverhalt: Der Kläger ist als Leiharbeitnehmer bei der Firma F seit Juni 2007 - zunächst befristet, seit Ende November 2009 unbefristet tätig. Die Firma F ist ein Tochterunternehmen der A und der B-GmbH. Von Beginn seiner Tätigkeit an war der Kläger ausschließlich bei dem Kunden K am Flughafen A eingesetzt. K wiederum ist ein 100-prozentiges Tochterunternehmen der B-GmbH. Sein Arbeitsvertrag v. sah u.a. vor, dass der Kläger an verschiedenen Einsatzorten in Kundenbetrieben beschäftigt wird und F berechtigt ist, den Mitarbeiter jederzeit vom Kundeneinsatz abzuberufen und anderweitig einzusetzen.
In seiner Einkommensteuererklärung 2009 machte der Kläger Fahrtkosten zum Flughafen A und zurück in tatsächlicher Höhe als Reisekosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Ob eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt und damit die Abzugsbeschränkung greift, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung danach zu beurteilen, ob sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so seine Wegekosten - bspw. durch Bildung einer Fahrgemeinschaft, der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder gegebenenfalls durch die entsprechende Wohnsitznahme mindern kann. Dies führt zwingend dazu, dass das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte nur im Wege einer ex-ante Betrachtung beurteilt werden kann.
Vorliegend sind allerdings aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls im Rahmen der ex ante-Betrachtung nicht ausschließlich die Gesamtumstände zum Beginn der Tätigkeit zu würdigen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung erneut zu Beginn des Streitjahres 2009 zu prüfen, ob sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt darauf einrichten konnte, dauerhaft an einem bestimmten Arbeitsort tätig zu werden. Nach diesen Grundsätzen lag zumindest zu Beginn des Streitjahres 2009 eine regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers am Flughafen "A" vor. Zwar konnte sich der Kläger seinem Arbeitsvertrag zufolge nicht auf einen dauernden Einsatz am Flughafen "A" einrichten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass F ihre Mitarbeiter in der Regel am Flughafen "A" eingesetzt hat. Auch folgte die enge Verbindung des Arbeitsverhältnisses zum Flughafen "A" aus dem Arbeitsvertrag, der unter der auflösenden Bedingung stand, dass der Kläger die erhöhten Sicherheitsanforderungen des Flughafens, insbesondere eine fehlende Straffälligkeit, erfüllte. Sie ergab sich zudem aus der Übergabe des Dienstausweises, der den Zutritt zum Flughafengelände ermöglicht, sowie der Dienstkleidung des Flughafen "A", die der Kläger zu tragen hat. In den Jahren 2007 und 2008 kam zu diesen Anhaltspunkten die für den Kläger erkennbare betriebliche Übung der F, Arbeitnehmer nur ausnahmsweise außerhalb des Flughafen "A" einzusetzen, hinzu.
Quelle: FG Düsseldorf online
Anmerkung: Das Urteil ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Das Verfahren ist unter dem Az. NWB IAAAE-12031 beim BFH anhängig.
Fundstelle(n):
NAAAF-44426