Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
RENO Nr. 1 vom Seite 13

Auslandsmahnverfahren/Europäisches Mahnverfahren

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt; Wuppertal

In der Regel richtet sich die Zuständigkeit eines Mahnverfahrens nach dem Sitz des Antragstellers. Im nachfolgenden Beitrag möchten wir Ihnen zeigen, wie vorzugehen ist, wenn der Antragsgegner seinen Sitz im Ausland hat.

Auslandsmahnverfahren

Hat der Antragsteller seinen Sitz im Ausland und der Antragsgegner befindet sich in Deutschland, so ist für die Beantragung das Amtsgericht Wedding zuständig.

Hat allerdings der Antragsgegner seinen Sitz im Ausland und der Antragsteller befindet sich in Deutschland, richtet sich die Zuständigkeit nicht wie sonst üblich nach dem Sitz des Antragstellers, sondern nach dem Amtsgericht, das für die Durchführung eines streitigen Verfahrens zuständig wäre. Allerdings kann auch ein deutsches Gericht für ein streitiges Verfahren zuständig sein. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Parteien einen deutschen Gerichtsstand oder einen deutschen Erfüllungsort vertraglich vereinbart haben. Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts muss durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen belegt werden.

Merke

Die Zustellung im Ausland findet statt, wenn der Antragsgegner seinen Sitz in einem der folgenden Länder hat: Belgien, Bulgarien, Dä...