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Rechtsanwaltsgebühren im Mahnverfahren
Zweck des Mahnverfahrens ist es, wie in einem Klageverfahren einen Vollstreckungstitel zu erlangen, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Gegenüber einem Klageverfahren ist das Mahnverfahren einfacher, schneller und kostengünstiger. Welche Gebühren in einem Mahnverfahren anfallen können, wollen wir nachfolgend aufzeigen.
Die Kosten des Mahnverfahrens sind im Vergütungsverzeichnis Teil 3, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 geregelt.
Vertretung Antragssteller
Der Rechtsanwalt als Vertreter des Antragstellers erhält eine 1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3305 für die Beantragung des Mahnbescheids sowie eine 0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3308 für die Beantragung des Vollstreckungsbescheids. Mit der Gebühr Nr. 3305 ist die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts (Information, Beratung des Mandanten, Prüfung der Ansprüche etc.) abgegolten.
Die Auslagenpauschale Nr. 7002 beträgt insgesamt (für Mahn- und Vollstreckungsbescheid) maximal 20 €.
RA A beantragt im Auftrag seines Mandanten einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid.
Antrag auf Erlass des Mahnbescheids (Wert: 1.000 €)
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